Beschluss vom 16.12.2025 -
BVerwG 5 P 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B5P2.25.0
Wahlrecht zur Personalvertretung
Leitsätze:
1. Die Wahlberechtigung zur Personalvertretung setzt nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz die Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit voraus, die ihrerseits an die personalvertretungsrechtliche Eingliederung in die Dienststelle anknüpfen.
2. Die für den Regelfall, dass ein Bediensteter in einer Dienststelle tätig ist und dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt, geltenden Kriterien der Eingliederung sind für das sächsische Personalvertretungsrecht zu modifizieren, wenn und soweit die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten atypisch zwischen zwei (Teil-)Dienststellen dergestalt "gespalten" sind, dass sie einerseits Aufgaben einer Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen, andererseits ihrer Tätigkeit aber tatsächlich in einer anderen Teildienststelle nachgehen, in der sie nicht nur ihre sozialen Kontakte haben, sondern auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen müssen.
3. Der sich aus der Verfassung des Freistaates Sachsen, der Systematik und dem Zweck des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergebende Grundsatz ortsnaher Vertretung am Beschäftigungsort tritt nicht hinter das fachliche Weisungsrecht des Dienststellenleiters der Aufgabendienststelle und die hierauf bezogene Eingliederung der Beschäftigten in diese Teildienststelle und deren Hierarchie zurück.
4. Ob oder welcher Eingliederung in Bezug auf die Wahlberechtigung zur Personalratswahl der Vorzug zu geben ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Personalvertretungsgesetz ein Mehrfachwahlrecht vorsieht (hier: § 13 Abs. 5 SächsPersVG).
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Rechtsquellen
SächsPersVG § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 14 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Dresden - 21.11.2023 - AZ: 9 K 2246/22.PL
OVG Bautzen - 06.03.2025 - AZ: 9 A 533/23.PL
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 5 P 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B5P2.25.0]
Beschluss
BVerwG 5 P 2.25
- VG Dresden - 21.11.2023 - AZ: 9 K 2246/22.PL
- OVG Bautzen - 06.03.2025 - AZ: 9 A 533/23.PL
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. März 2025 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. November 2023, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.
- Es wird festgestellt, dass Beschäftigte des Landesamtes für Schule und Bildung mit Beschäftigungsstandort L., die aufgrund der seit 1. Januar 2022 bestehenden Organisationsstruktur des Landesamtes für Schule und Bildung einer Organisationseinheit und somit einem Vorgesetzten unterstellt sind, der außerhalb des Standorts L. beschäftigt ist, weiterhin für den Antragsteller wahlberechtigt und wählbar sind.
Gründe
I
1 Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) besteht aus der Hauptdienststelle in C. und sechs über Sachsen verteilten personalvertretungsrechtlich nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbstständigten Teildienststellen, darunter der Teildienststelle am Standort L. Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat dieser Teildienststelle, der Beteiligte ist deren Dienststellenleiter. Sie vertreten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob Bedienstete zum Antragsteller wahlberechtigt und wählbar sind, die organisatorisch einem anderen Standort des LaSuB zugewiesen sind, dessen Aufgaben sie aber tatsächlich in der Teildienststelle in L. wahrnehmen.
2 Seit Januar 2022 sind aufgrund einer Organisationsverfügung der Leitung der Hauptdienststelle des LaSuB 56 der etwa 300–400 am Standort L. Bediensteten, darunter drei Mitglieder des Antragstellers, anderen Teildienststellen zugeordnet. Sie nehmen ausschließlich deren fachliche Aufgaben wahr und erhalten von dort auch ihre fachlichen Weisungen, verrichten ihren Dienst bzw. ihre Arbeit aber weiterhin am Standort L. Der auf Feststellung, dass diese Bediensteten trotz der Organisationsänderung nach wie vor am L. Standort für den Antragsteller wahlberechtigt und wählbar seien, gerichtete Antrag hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die 56 Bediensteten nicht in die Teildienststelle L., sondern in die Teildienststellen, deren Leitungen das fachliche Weisungsrecht ausüben, eingegliedert und deshalb dort wahlberechtigt und wählbar seien.
3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter. Der Beteiligte verteidigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
II
4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes <SächsPersVG> i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. August 2018 <SächsGVBl. S. 570>, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 <SächsGVBl. S. 600>, i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und des § 14 Abs. 1 SächsPersVG. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 3 ZPO). Die tatsächlich am Standort L. tätigen Bediensteten, die anderen Teildienststellen zugewiesen sind und deren Aufgaben wahrnehmen, sind zum Antragsteller wahlberechtigt (1.) und wählbar (2.).
5 1. Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SächsPersVG alle Beschäftigten der Dienststelle. Dies gilt ebenso für den Personalrat einer nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbstständigten Teildienststelle. Die Wahlberechtigung setzt die Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit voraus (BVerwG, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 P 14.10 - PersV 2012, 176 <177>), die ihrerseits an die personalvertretungsrechtliche Eingliederung in die Dienststelle anknüpfen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 20 A 2155/12.PVL - PersV 2014, 214 <215>). Diese bestimmt sich nicht nach formalen rechtlichen Kriterien (beispielsweise der Zuständigkeit für die das Grundverhältnis betreffenden Maßnahmen; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - PersV 2016, 107 Rn. 25), sondern nach den tatsächlichen Gegebenheiten, um den Beschäftigten den Schutz der Personalvertretung größtmöglich zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164 <165>). Sie ist maßgeblich geprägt von der tatsächlichen Aufnahme der dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nach vorgesehenen Arbeit (oder Ausbildung) im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 5 PA 2.24 - juris Rn. 17). Üblicherweise hat der Leiter der Dienststelle das für Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse typische Weisungsrecht inne; die Beschäftigten unterliegen der damit korrespondierenden Weisungsgebundenheit und wirken in diesem Rahmen an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Dienststelle mit (BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 6 P 14.10 - PersV 2012, 176 <177>, vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 - NJOZ 2013, 736 Rn. 3 und vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 10, jeweils m. w. N.). Die Belange des jeweiligen Beschäftigten sollen von der Personalvertretung wahrgenommen werden, die am ehesten zu seinem Wohl (vgl. § 2 Abs. 1 SächsPersVG) tätig werden kann. Das aber ist regelmäßig der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienst- bzw. Arbeitsleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt, und die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Beschäftigten in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Beschäftigten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden. Gegenüber dieser Dienststelle kann in aller Regel der bei ihr gebildete Personalrat die der Personalvertretung nach dem Personalvertretungsrecht obliegenden Aufgaben am ehesten sinnvoll "zum Wohl der Beschäftigten" wahrnehmen. Er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken (BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 1990 - 6 P 20.88 - Buchholz 251.8 § 12 RhPPersVG Nr. 1 S. 2 f. und vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - PersV 2016, 107 Rn. 25). Die Eingliederung eines Beschäftigten in eine Dienststelle hängt maßgeblich auch davon ab, ob er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Tätigkeit verrichten soll, die zur Begründung einer sozialen und betrieblichen Bindung an die Dienststelle führt; auch können Entscheidungen des Leiters der Hauptdienststelle über die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Teildienststelle von Belang sein (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 5 A 7.20 - PersV 2022, 382 Rn. 23). Die Frage, bei welcher Dienststelle ein Bediensteter tatsächlich beschäftigt ist, ist anhand äußerer Umstände wie seiner räumlichen Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb und seiner Unterstellung unter die "äußere Ordnung" der Dienststelle zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164 <165>).
6 Diese Kriterien gelten für den Regelfall, dass ein Bediensteter in einer Dienststelle tätig ist und dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Sie sind für das sächsische Personalvertretungsrecht zu modifizieren, wenn und soweit die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten atypisch zwischen zwei (Teil-)Dienststellen dergestalt "gespalten" sind, dass sie einerseits Aufgaben einer Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen, andererseits ihrer Tätigkeit aber tatsächlich in einer anderen Teildienststelle nachgehen, in der sie nicht nur ihre sozialen Kontakte haben, sondern auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen müssen. Hinter das fachliche Weisungsrecht des Dienststellenleiters der Aufgabendienststelle und die hierauf bezogene Eingliederung der Beschäftigten in diese Teildienststelle und deren Hierarchie tritt der Gesichtspunkt einer ortsnahen Betreuung am Beschäftigungsort durch den dortigen Personalrat nicht zurück. Dies ergibt sich aus der Verfassung des Freistaates Sachsen (a), der Systematik des Personalvertretungsgesetzes (b) sowie seinem Zweck, zum Wohle der Beschäftigten eine möglichst umfassende Betreuung durch einen Personalrat zu gewährleisten (c). Die betreffenden Bediensteten am Standort L. des LaSuB sind in diese Teildienststelle eingegliedert und zur Wahl des dortigen Personalrats wahlberechtigt (d).
7 a) Der Grundsatz ortsnaher Vertretung hat in Sachsen Verfassungsrang und ist bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts des Landes zu beachten. Gemäß Art. 26 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sind in Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden, die gemäß Satz 2 nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung haben. Der Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift des Landesverfassungsrechts ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen geklärt. Danach sind die genannten verfassungsrechtlichen Regelungen in ihrem Normgehalt wechselseitig aufeinander bezogen und gewährleisten im Rahmen eines ineinandergreifenden Gesamtgefüges das Grundrecht auf Mitbestimmung im öffentlichen Dienst (SächsVerfGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 - LVerfGE 12, 309 <335>). Neben weiteren - hier nicht interessierenden - Fragen ist insbesondere geklärt, dass die Bildung der Vertretungsorgane unter der Maßgabe einer orts- und sachnahen Interessenwahrnehmung stehen muss, die nicht nur die Erreichbarkeit für die Beschäftigten sowie einen möglichst ungehinderten Informationsfluss mit ihnen sicherstellt, sondern darüber hinaus die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und die unmittelbare Wahrnehmung etwaiger, für die Ausübung des Rechts auf Mitbestimmung wesentlicher Konfliktlagen gewährleistet (SächsVerfGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 - LVerfGE 12, 309 <337 f.>).
8 b) Der Grundsatz ortsnaher Vertretung ist darüber hinaus auch im Sächsischen Personalvertretungsgesetz selbst, nämlich in § 6 Abs. 3 SächsPersVG verankert. Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen sich (unselbstständige) Nebenstellen und Teile von Dienststellen personalvertretungsrechtlich verselbstständigen können und als selbstständige Dienststellen "gelten": Neben dem von der Mehrheit der Wahlberechtigten der Teildienststelle zu treffenden Verselbstständigungsbeschluss oder der mit deren Zustimmung getroffenen Verselbstständigungsentscheidung der obersten Dienstbehörde (Satz 1 Nr. 3) müssen der Teildienststelle mehr als 60 Beschäftigte angehören (Satz 1 Nr. 1) und sie muss gemäß Satz 1 Nr. 2 entweder a) durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder b) durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sein und sich nicht in räumlich angrenzender Umgebung des Geländes der Hauptdienststelle befinden. Nach Satz 4 bedarf es der Mindestbeschäftigtenzahl nicht, wenn die Teildienststelle "räumlich weit" von der Hauptdienststelle entfernt liegt. Mit diesem Inhalt befasst sich die Vorschrift zwar nicht unmittelbar mit der Eingliederung von Beschäftigten. Aus den für eine Verselbstständigung erforderlichen Kriterien lassen sich jedoch mittelbar Schlüsse auf die für die Wahlberechtigung erforderliche Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ziehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsPersVG mit der Wendung "ihrer Wahlberechtigten" voraussetzt, dass sich der Neben- oder Teildienststelle in Abgrenzung zur Hauptdienststelle (oder anderen Neben- oder Teildienststellen) Beschäftigte als "eigene" Wahlberechtigte zuordnen lassen, sie also in diese Teildienststelle eingegliedert sind.
9 Insoweit misst § 6 Abs. 3 SächsPersVG der räumlichen Entfernung zwischen Haupt- und Teildienststelle und damit zugleich der Ortsnähe der Personalvertretung zu den Beschäftigten, die den Kontakt untereinander verbessern sowie eine gute und ausreichende Betreuung der Beschäftigten gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 33), große Bedeutung zu. Zwar ist die räumliche Entfernung - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - im Unterschied zu § 7 Satz 1 BPersVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 33 zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 3 BPersVG 1974) im sächsischen Personalvertretungsrecht weder das alleinige noch das entscheidende materiell-rechtliche Kriterium für eine Verselbstständigung der Teildienststelle. Gleichwohl kommt dem Gesichtspunkt ortsnaher Vertretung erhebliche Bedeutung zu. Die räumliche Entfernung zwischen Haupt- und Neben- oder Teildienststelle senkt nämlich - wie dargelegt - die Anforderungen an eine Verselbstständigung deutlich ab, indem auf die Mindestbeschäftigtenzahl sowie eine kumulativ durch Aufgabenbereich und Organisation begründete Eigenständigkeit verzichtet wird.
10 Die Gesetzeshistorie zu § 6 Abs. 3 SächsPersVG unterstreicht die Bedeutung der räumlichen Nähe zwischen Beschäftigten und ihrer Personalvertretung. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) wurden in § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG die Wörter "Aufgabenbereiche oder Organisation" durch die Wörter "Aufgabenbereiche und Organisation" ersetzt. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung, die in der Begründung dieses Gesetzes Niederschlag gefunden hat, ist es für eine Verselbstständigung "ausreichend[,] aber auch erforderlich", dass in der Neben- oder Teildienststelle "auf Grund unterschiedlicher spezifischer Interessenlagen ein ortsbezogenes Konfliktpotential gegeben ist, das ein besonderes Bedürfnis nach orts- und problemnaher Konfliktlösung begründet" (LT-Drs. 5/3237 S. 20). Dem trägt auch die genannte Gesetzesänderung Rechnung. Denn wesentliches Ziel dieser Änderung war es, die Möglichkeit einer Verselbstständigung und damit der Bildung einer eigenständigen Personalvertretung auszuschließen, wenn dies aus personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, weil sich die Neben- oder Teildienststelle im gleichen Gebäude wie die Hauptdienststelle oder in deren unmittelbarer Umgebung befindet, sodass die Personalvertretung der Dienststelle auch die Beschäftigten der Neben- bzw. Teildienststelle angemessen orts- und problemnah vertreten kann (LT-Drs. 5/3237 S. 20; siehe hierzu LT-Drs. 6/2779 S. 17). Im Übrigen wurde für räumlich weit entfernt liegende Neben- oder Teildienststellen die (fortbestehende) besondere Bedeutung der ortsnahen Interessenvertretung ausdrücklich betont (LT-Drs. 5/3237 S. 20/21). Hieran anknüpfend erläutert die Begründung zum Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679), durch das § 6 Abs. 3 SächsPersVG im Wesentlichen seine heutige Fassung erhalten hat, dass Verselbstständigungsbeschlüsse möglich sein sollten, soweit dies für eine ortsnahe und sachnahe Interessenvertretung erforderlich sei, was nicht der Fall sei, wenn der Personalrat der Hauptdienststelle die Interessen der Beschäftigten in anderen Gebäuden ohne nennenswerten zeitlichen Mehraufwand angemessen orts- und problemnah wahrnehmen könne, weil sich diese Gebäude auf dem Gelände der Hauptdienststelle oder dessen räumlich angrenzender Umgebung befänden (LT-Drs. 6/2779 S. 17).
11 Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sowie des Beteiligten wird das Erfordernis einer ortsnahen personalvertretungsrechtlichen Vertretung weder (allein) durch die Möglichkeiten moderner elektronischer Kommunikation erreicht, noch werden hierdurch die Anforderungen an die gebotene Ortsnähe abgesenkt. Eine dementsprechende Konzeption lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr folgt im Wege gesetzessystematischer Betrachtung Gegenteiliges aus § 49 Abs. 1 Satz 1 und 4 SächsPersVG, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Maße der Informationsaustausch per Telefon, E-Mail oder insbesondere Videokonferenz den persönlichen Kontakt tatsächlich zu ersetzen vermag. Nach dieser Regelung können unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigte einer Dienststelle mittels audiovisueller Einrichtungen zu Personalversammlungen zugeschaltet werden. Die Teilnahme auf diesem Wege steht nur "Beschäftigten der Dienststelle" offen, setzt also deren Eingliederung in die Dienststelle voraus, die deshalb nicht durch die Möglichkeit der Zuschaltung mittels audiovisueller Einrichtungen erfolgt oder anderweitig (etwa durch Relativierung des Kriteriums der Ortsnähe) beeinflusst wird.
12 c) Schließlich ist für das aktive Wahlrecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG der Aspekt einer ortsnahen Vertretung auch nach dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts zu berücksichtigen, der darin besteht, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen zu geben (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2021 - 5 P 6.20 - PersV 2022, 263 Rn. 24). Für eine Beteiligung der Personalvertretung kommen personelle, soziale, organisatorische und sonstige innerdienstliche Angelegenheiten in Betracht, für die dem Leiter der Dienststelle ein eigener Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 32). Die Wahl legitimiert den Personalrat, insoweit bestehende gesetzliche Beteiligungsrechte im Interesse der Beschäftigten wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 <250>). Das aktive Wahlrecht ist demgemäß das Bindeglied zwischen den Beschäftigten der Dienststelle und ihrem Personalrat und soll sicherstellen, dass grundsätzlich alle Beschäftigten an der Zusammensetzung des Gremiums mitwirken können, das der Vertretung ihrer Interessen dient. Diese Interessen betreffen bei "gespaltenen" Beschäftigungsverhältnissen zwischen zwei (Teil-)Dienststellen die auf die äußere Ordnung in der Teildienststelle bezogenen Anordnungen des dortigen Teildienststellenleiters, die den Arbeitsalltag der dort Beschäftigten in erheblichem Umfang unabhängig davon beeinflussen, welcher Dienststelle sie und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben organisatorisch zugewiesen sind.
13 d) Nach dem Vorstehenden sind die Bediensteten des LaSuB am Standort L., die anderen Teildienststellen zugeordnet sind und deren Aufgaben wahrnehmen, (auch) in die Teildienststelle in L. eingegliedert und somit (auch) deren Beschäftigte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG, die zum dortigen Personalrat wahlberechtigt sind. Zwar sind ihre Beschäftigungsverhältnisse insofern zwischen zwei (Teil-)Dienststellen "gespalten", als sie einerseits Aufgaben einer (Außen-)Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen, andererseits aber ihrer Tätigkeit tatsächlich am Standort L. (vor Ort) nachgehen, wo sie typischerweise ihre sozialen Kontakte haben und auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen müssen. Die zuletzt genannten Gesichtspunkte begründen jedoch, dass sie (auch) am Standort L. eingegliedert und daher Beschäftigte (im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG) dieser Teildienststelle sind. Denn nach der dargelegten Konzeption des SächsPersVG tritt in dieser Konstellation der Gesichtspunkt einer ortsnahen Betreuung am Beschäftigungsort durch den Personalrat vor Ort nicht hinter die durch das fachliche Weisungsrecht des Dienststellenleiters der Aufgabendienststelle begründete dortige Eingliederung zurück.
14 Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob oder welcher Eingliederung in Bezug auf die Wahlberechtigung zur Personalratswahl der Vorzug zu geben ist. Denn mit § 13 Abs. 5 SächsPersVG hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum zur Etablierung eines Doppelwahlrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 - NJOZ 2013, 736 Rn. 10) Gebrauch gemacht. Danach sind Beschäftigte in allen Dienststellen wahlberechtigt, in denen sie verwendet werden, also dort eingegliedert sind (vgl. Gronimus, in: Gronimus/Bieler/Rehak/Kleffner/Schneider/Vogelgesang, Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Stand Februar 2025, G § 13 Rn. 32; Schwill, in: Gliech/Seidel/Schwill, Sächsisches Personalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2022, § 13 Rn. 9; Knetter, Sächsisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 1. Aufl. 1993, § 13 Rn. 9; vgl. auch Behrens-Kubitza/Wagner, Sächsisches Personalvertretungsgesetz, 2002, § 13 Ziff. 5) und den Weisungen des jeweiligen Dienststellenleiters unterliegen, der die konkreten Bedingungen ihrer Dienst- bzw. Arbeitsleistung in persönlicher und sachlicher Hinsicht jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeiten festlegt und die Beachtung seiner Anweisungen überwacht.
15 Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 SächsPersVG normierten Ausnahmen von der Wahlberechtigung kommen hier nicht in Betracht, sodass die betreffenden Bediensteten zur Wahl des Personalrats am Standort L. wahlberechtigt sind.
16 2. Gemäß § 14 Abs. 1 SächsPersVG sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten zum Personalrat wählbar. Die hier in Rede stehenden Beschäftigten sind für die Wahl des Antragstellers wählbar, weil sie wahlberechtigt sind (vgl. 1.) und die weiteren in § 14 SächsPersVG genannten Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen bzw. Ausschlussgründe nicht eingreifen.